{"id":13769,"date":"2022-11-24T17:24:06","date_gmt":"2022-11-24T16:24:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bayerische-chemieverbaende.de\/?p=13769"},"modified":"2022-11-25T15:25:44","modified_gmt":"2022-11-25T14:25:44","slug":"eu-gericht-titandioxid-zu-unrecht-eingestuft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bayerische-chemieverbaende.de\/eu-gericht-titandioxid-zu-unrecht-eingestuft\/","title":{"rendered":"EU-Gericht: Titandioxid zu unrecht eingestuft"},"content":{"rendered":"
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Die Pressemitteilung<\/a><\/span> des Europ\u00e4ischen Gerichtes bringt das Ergebnis eines langj\u00e4hrigen Streits nun n\u00fcchtern auf den Punkt:<\/p>\n \u201eDas Gericht erkl\u00e4rt die Delegierte Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2019 f\u00fcr nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff bei Einatmen betrifft.\u201c<\/em><\/p>\n Damit endet (vorl\u00e4ufig) eine regulatorische Odyssee mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung. Neben der mangelnden Verl\u00e4sslichkeit einer herangezogenen Studie stellt das Gericht fest, dass die seitens der EU-Kommission durchgesetzte Einstufung nicht auf intrinsischen Eigenschaften beruht und dies dahingehend nicht im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen der CLP-Verordnung steht.<\/p>\n Diese Argumente hatten Industrieverb\u00e4nde (u.a. VCI, VdL und VdMi wie auch die Bayerischen Chemieverb\u00e4nde) bereits im Rahmen des CLH-Einstufungsverfahrens vehement vorgebracht. Nun musste hier\u00fcber schlie\u00dflich das Europ\u00e4ische Gericht entscheiden, nachdem betroffene Unternehmen gegen die Einstufung geklagt hatten.<\/p>\n Insbesondere die Ausf\u00fchrungen des EuG zu den intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und den Anforderungen hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises von Gefahren \u2013 wonach sich die Einstufung eines Stoffes als karzinogen nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen darf \u2013 best\u00e4tigt nun die Rechtsansicht der einschl\u00e4gigen Branchenverb\u00e4nde. Diese hatten im \u00dcbrigen statt einer Gefahrstoffeinstufung die Harmonisierung von europ\u00e4ischen Staubgrenzwerten gefordert, um m\u00f6glichen Staubexpositionsrisken angemessen Rechnung zu tragen.<\/p>\n Das Urteil d\u00fcrfte mit Blick auf zuk\u00fcnftige harmonisierte Gefahrstoffeinstufungen und die angemessene Bewertung von nicht-stoffspezifischen Partikeleigenschaften auch \u00fcber den \u201eFall Titandioxid\u201c hinaus Signalcharakter haben.<\/p>\n Jedenfalls ist die Entscheidung ein wichtiges Signal f\u00fcr eine Versachlichung der Debatte und f\u00fcr wissenschaftlich fundierte Regulierungsentscheidungen im Chemikalienrecht.<\/strong><\/p>\n <\/p>\n