Stoffpolitik<\/h1>\r\nDie Herstellung und Verwendung von Chemikalien unterliegt einem umfassenden Regulierungsrahmen. Die Chemikaliengesetzgebung ist dabei mittlerweile weitgehend europ\u00e4isch harmonisiert \u2013 und wesentlich durch die REACH- und CLP-Verordnungen gepr\u00e4gt. Daneben gibt es aber auch weitere EU-weit g\u00fcltige Regelwerke:\r\n
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Agenzienrichtlinie (98\/24\/EG) \u2013 regelt Arbeitsschutzma\u00dfnahmen f\u00fcr toxikologische und physikalisch-chemische Eigenschaften von Stoffen<\/li>\r\n \t
Krebsrichtlinie (2004\/37\/EG) \u2013 regelt zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr krebserzeugende oder erbgutver\u00e4ndernde Stoffe der Kategorien 1 und 2<\/li>\r\n \t
Export\/Import-Verordnung (\u201ePIC (= Prior Informed Consent) Verordnung\u201c) (649\/2012\/EG) \u2013 regelt Ein- und Ausfuhr bestimmter gef\u00e4hrlicher Chemikalien sowie Verpflichtungen f\u00fcr Unternehmen, die diese Chemikalien in L\u00e4nder au\u00dferhalb der EU ausf\u00fchren m\u00f6chten<\/li>\r\n \t
Ozonschicht-Verordnung (2037\/2000\/EG) \u2013 regelt u.a. das Herstellungsverbot von Ozonschicht gef\u00e4hrdenden Stoffen<\/li>\r\n \t
POP-Verordnung (850\/2004\/EG) \u2013 regelt u.a. das Herstellungsverbot von bestimmten \u201ePersistent Organic Pollutants\u201c (POPs)<\/li>\r\n \t
weitere produktspezifische Regelungen, z.B. f\u00fcr Biozide, Pflanzenschutzmittel, Kosmetika, Arzneimittel, Detergenzien<\/li>\r\n \t
weitere stoffbezogene Regelungen im EU-Umweltrecht (z.B. fluorierte Treibhausgase, Explosivstoffe)<\/li>\r\n<\/ul>\r\n \r\n\r\nREACH \u2013 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschr\u00e4nkung von Chemikalien<\/strong>\r\n\r\nMit dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung REACH (1272\/2008\/EG) in 2007 wurde die europ\u00e4ische Chemikalienpolitik neu geordnet und harmonisiert. Die komplexen Vorgaben sind schrittweise bis 2020 und weit dar\u00fcber hinaus umzusetzen. Wesentliche Bausteine sind die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschr\u00e4nkung von Chemikalien sowie die Kommunikation in den Lieferketten zur sicheren Verwendung von Stoffen und Gemischen. Das Hauptziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken durch Chemikalien. Studien \u00fcber die Wirksamkeit von REACH belegen schon heute positive Effekte f\u00fcr den Schutz von Mensch und Umwelt. Daf\u00fcr haben die Unternehmen enorm viel Personal und hohe Registrierungskosten aufgewendet. Zus\u00e4tzliche Kosten kommen nun unter anderem durch weitergehende Informationsanforderungen im Rahmen des Bewertungsverfahrens hinzu. Auch werden immer mehr f\u00fcr die Chemieindustrie wichtige Stoffe, zum Beispiel L\u00f6semittel und Katalysatoren, von den Beh\u00f6rden als Kandidaten f\u00fcr das Zulassungsverfahren identifiziert. Eine Zulassungspflicht bedingt Planungsunsicherheiten, Kostensteigerungen und Wettbewerbsnachteile f\u00fcr in der EU hergestellte Produkte. Die Rechts-und Planungssicherheit f\u00fcr Investitionen wird durch die \u00dcberpr\u00fcfung erteilter Zulassungen beeintr\u00e4chtigt. Dabei ist stets auch zu beachten, dass die Chemikalienpolitik nicht nur Auswirkungen auf die chemische Industrie hat \u2013 auch alle nachgeschalteten Anwender sind in den aufw\u00e4ndigen Registrierungs- und Zulassungs- sowie Beschr\u00e4nkungsprozess von Chemikalien eingebunden bzw. mittelbar davon betroffen. Das Chemikalienrecht wirkt damit weit in die industriellen Wertsch\u00f6pfungsketten hinein und beeinflusst die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der gesamten europ\u00e4ischen Wirtschaft.\r\n\r\nWichtig ist deshalb, dass die Wettbewerbs- und Innovationsf\u00e4higkeit der Chemie-und Pharmaindustrie auch unter den im internationalen Vergleich hohen Sicherheitsanforderungen von REACH erhalten bleibt. Ansonsten drohen durch hohe Kosten, Komplexit\u00e4t und \u00dcberregulierung im Bereich der Chemikaliensicherheit der Verlust oder die Verlagerung von vorhandenen Stoffstr\u00f6men und dadurch ganzen Wertsch\u00f6pfungsketten in das au\u00dfereurop\u00e4ische Ausland (mit ggf. niedrigeren Umweltstandards!). Deshalb setzt sich der VCI daf\u00fcr ein, dass Industrie und Beh\u00f6rden gemeinsam daran arbeiten, die Wirksamkeit, Planbarkeit und Effizienz der REACH-Prozesse zu erh\u00f6hen und diese zu vereinfachen. Zudem muss aus VCI-Sicht der Mittelstand bei der weiteren REACH-Umsetzung unterst\u00fctzt werden und Alternativen mit Industriebeteiligung vor einer Stoffaufnahme in die Kandidatenliste gepr\u00fcft werden.\r\n\r\n \r\n\r\nCLP \u2013 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen<\/strong>\r\n\r\nDie CLP-Verordnung (1272\/2008\/EG) legt die europaweit einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen fest und setzt zudem das global harmonisierte System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung um. In der Regel m\u00fcssen Lieferanten \u00fcber die Einstufung eines Stoffes\/Gemisches nach bestimmten Kriterien eigenverantwortlich entscheiden (Selbsteinstufung). In einigen F\u00e4llen \u2013 z.B. bei krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen oder bei Inhalationsallergenen \u2013 werden legal verbindliche, harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen in einem eigenen Verfahren(CLH) vorgegeben. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Vorgaben zu Einstufung und Kennzeichnung beziehen sich viele europ\u00e4ische und nationale, nachgeschaltete Regelwerke (z.B. im Arbeits-, Immissions- und Gew\u00e4sserschutz oder im Abfallrecht) auf die CLP-Verordnung.\r\n\r\nGerade aber eine undifferenzierte Bezugnahme auf CLP-Einstufungen kann sehr gravierende Folgen haben \u2013 vor allem dann, wenn Legaleinstufungen (CLH) von breit eingesetzten Rohstoffen (wie Formaldehyd, Ethanol oder Titandioxid) zu unsachgem\u00e4\u00dfen Versch\u00e4rfungen in nachgeschalteten Regelwerken f\u00fchren. So kann dies z.B. im Abfallrecht zur Folge haben, dass ganze Abfallstr\u00f6me pl\u00f6tzlich als \u201egef\u00e4hrlicher Abfall\u201c einzustufen sind, was wiederum Bem\u00fchungen hin zu einer Kreislaufwirtschaft konterkarieren kann (siehe Beispiel Titandioxid). Eine undifferenzierte Bezugnahme (nationaler) Regelwerke auf CLP sollte daher vermieden werden \u2013 anstatt automatischer und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Rechtsfolgen, sollten Impact Assessments, Expositionsbetrachtungen und Risikobeurteilungen ber\u00fccksichtigt werden.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nWeitere Positionen zur Stoffpolitik: <\/strong>\r\n