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2. Juni 2017Befristeter Teilzeitanspruch: Gesetzgebungsverfahren abgebrochen
Gute Nachrichten aus Berlin: Bundesarbeitsministerin Nahles hat letzte Woche bekannt gegeben, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts nicht weiter betrieben wird.
Dass dieses Gesetz überflüssig ist, folgt schon daraus, dass bereits heute bei entsprechend gleicher Eignung ein Anspruch der Teilzeitmitarbeiter auf bevorzugte Berücksichtigung bei Besetzung eines freien Vollzeitarbeitsplatzes besteht, falls dem nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Hinzu kommt, dass bei der Betreuung von Kindern und der Pflege von Angehörigen, den häufigsten Gründen für Teilzeittätigkeiten, Arbeitnehmer ebenfalls eine Befristung ihrer Teilzeit verlangen können.
Weitere gesetzliche Regelungen führen gerade bei kleineren Unternehmen nicht nur zu einem unverhältnismäßig hohen Organisations- und Planungsaufwand.
Das zeitweise ausfallende Arbeitsvolumen bei befristeter Teilzeit hätte am Ende insbesondere bei KMU oftmals von der Belegschaft aufgefangen werden müssen.
Das Gesetz, das nach der Vorstellung von Frau Nahles bereits für Unternehmen ab 15 Beschäftigten Anwendung gefunden hätte, wäre erneut ein Beispiel dafür gewesen, wie das betriebliche Bemühen um Lösungen in beiderseitigem Interesse und Einvernehmen durch starre und bürokratische gesetzliche Vorgaben und Ansprüche konterkariert werden kann.
Und grundsätzlich gilt: Die Frage, wieviel Arbeit zur Verfügung steht, ist noch immer Sache des Arbeitgebers.